Großgeräte

Förderung von Großgeräten ab dem 01.01.2007

Durch die Föderalismusreform ist die ehemalige Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau (Art. 91a GG) und damit auch das Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) zum 31.12.2006 entfallen.

Die Vorhaben bezogene Mitfinanzierung durch den Bund beschränkt sich seit 2007 auf die neue Gemeinschaftsaufgabe Forschungsbauten einschließlich Großgeräte von überregionaler Bedeutung (sog. Forschungsgroßgeräte) gemäß Art. 91b Abs. 1 Nr. 3 GG.

Für die Fortführung des übrigen Hochschulbaus wurden den Ländern zur Kompensation für die entfallende Gemeinschaftsaufgabe Mittel gemäß Art. 143c GG zur Verfügung gestellt.

Definition Großgeräte

Als Großgerät gilt die Summe der Geräteteile einschließlich Zubehör, die für einen vorgesehenen Betriebszustand eine Betriebseinheit bildet. Zwischen dem Grundgerät (einschließlich Software) und dem Zubehör – dazu können auch die für den Betrieb nicht unmittelbar notwendigen methodischen und messtechnischen Ergänzungen oder Hilfsmittel gehören – soll eine angemessene Relation bestehen.

Die Gesamtanschaffungskosten müssen dabei über 200.000,-- € liegen.

Forschungsgroßgeräte nach Art. 91b Abs. 1 Nr. 3 GG

Der Bund - vertreten durch die DFG - beteiligt sich nur noch an der Förderung von Großgeräten deren Einsatz überwiegend in der Forschung erfolgt. Die Notwendigkeit der Beschaffung und der Nutzung muss also mit dem Einsatz in der Forschung begründet sein. Ein zusätzlicher untergeordneter Einsatz im Bereich der Lehre ist dabei unschädlich und wird bei der Beurteilung der Notwendigkeit nicht berücksichtigt.

Gefördert wird nur der Kauf, nicht aber das Leasen oder Mieten von Geräten ab 200.000 €. (bei Universitäten) Geräte mit Anschaffungskosten von mehr als 5 Mio. € werden im Antragsverfahren wie Forschungsbaumaßnahmen behandelt.

Da es sich um einen einmaligen Zuschuss handelt, sind später beantragte Ergänzungsbeschaffungen und Ersatzteile nicht förderungsfähig.

Die Finanzierung des Großgerätes erfolgt zu gleichen Teilen durch die DFG und die Hochschule / die Nutzer.

Antragsverfahren an der JGU

Die Anträge sind von der für das Gerät verantwortlichen Person zu erstellen und mit der Stellungnahme des Institutsleiters sowie des Dekans an das Referat FIN 5 der Abteilung Finanzen und Beschaffung zu senden. Von dort erfolgt die Weiterleitung an die DFG über den Beauftragten für den Haushalt (Kanzler).

Hinweise, Merkblätter, Antragsformular und die jeweils notwendigen Beiblätter finden Sie unter Downloads: Forschungsgroßgeräte nach Art. 91 b GG

Bitte beachten Sie das seit 23.03.2018 mögliche Elektronische DFG-Antragsverfahren.

Solange noch keine Bewilligung durch die DFG vorliegt, dürfen keine rechtsverbindlichen Beschaffungsvorgänge getätigt werden.
Nach positiver Begutachtung und Bewilligung durch die DFG erfolgt die Beschaffung durch die Hochschule (Referat FIN 1). Nach Abschluss der Beschaffung legt die Hochschule der DFG einen Verwendungsnachweis vor.

Landesfinanzierte Großgeräte nach Art. 143c GG

Die Finanzierung von Großgeräten für die Lehre und Ausbildung liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Länder. Das Land Rheinland-Pfalz verlangt von seinen Hochschulen auch für die landesfinanzierten Großgeräte ein analoges Verfahren.
Die DFG übernimmt auch hier die Begutachtung. Begutachtungspflichtig ist die Beschaffungen von Geräten, Geräteergänzungen und Ersatzteile sowie IT-Netzen mit jeweiligen Anschaffungskosten ab 200.000 €, bzw. deren Leasing, Miete oder Leihe.

Antragsverfahren an der JGU

Die Anträge sind von der für das Gerät verantwortlichen Person zu erstellen und mit der Stellungnahme des Institutsleiters sowie des Dekans an das Referat FIN 5 zu senden. Von dort erfolgt die Weiterleitung an die DFG über den Beauftragten für den Haushalt (Kanzler).

Hinweise, Merkblätter, Antragsformular und die jeweils notwendigen Beiblätter finden Sie unter Downloads:
Großgeräte der Länder nach Art. 143 c GG

Solange noch keine positive Begutachtung durch die DFG vorliegt, dürfen noch keine rechtsverbindlichen Beschaffungsvorgänge getätigt werden.
Nach positivem Votum durch die DFG erfolgt die Beschaffung durch die Hochschule (Referat FIN 1). Die Kosten sind in voller Höhe von der Hochschule zu tragen.

Ansprechpartner

Franziska Vogl

Tel +49 6131 39-24121
Fax +49 6131 39-21048
franziska.vogl@uni-mainz.de

Abteilung Finanzen und Beschaffung
FIN 5 - Drittmittelreferat
HDI, Hegelstraße 61
4. Stock
Raum 05-514