EU-Trennungsrechnung

1. Rechtsgrundlagen zur EU-Trennungsrechnung

Die Rechtsgrundlage bildet der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 27.06.2014 (2014/C198/01).
Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine Auslegung des Art. 87 EG-Vertrag, welcher staatliche Beihilfen, die sich wettbewerbsverzerrend auf den Markt auswirken können, grundsätzlich verbietet. Auch Hochschulen stellen Unternehmen im Sinne des Art. 87 Abs.1 EG-Vertrag dar.

Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Leistungen privater und öffentlicher Anbieter ohne Wettbewerbsverzerrungen. Gefordert wird eine eindeutige Trennung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit, um Quersubventionen zwischen beiden Bereichen zu vermeiden.

Indirekte Kosten (Gemeinkosten) für Leistungen öffentlicher Anbieter wurden in der Vergangenheit meist nicht in Rechnung gestellt, sondern über öffentliche Zuschüsse und Steuergelder finanziert. Dienstleistungen konnten dadurch günstiger angeboten werden, sodass die Aufträge häufiger an öffentliche Einrichtungen vergeben wurden. Privatwirtschaftliche Konkurrenzunternehmer wird so zunehmend vom Markt verdrängt.

Der Steuerzahler hat die nicht berücksichtigten Gemeinkosten (Miete, Strom, Heizung, usw.) getragen, sodass eine Quersubventionierung an die Auftraggeber stattfand. Auch der Einsatz von Personal (insb. Stammpersonal oder Personalkosten Projektleiter) zählt zur Quersubventionierung, wenn dies dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt wird.

Für die Universität Mainz bedeutet dies konkret, dass wirtschaftliche Projekte, die der EU-Trennungsrechnung unterliegen, ab dem 01.01.2009 zu Vollkosten kalkuliert werden müssen.

2. Wann bin ich im Bereich der EU-Trennungsrechnung tätig?

Sobald eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, muss eine Trennung der Finanzierung zur nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen.
Generell wird eine Einrichtung wirtschaftlich tätig, wenn sie Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbietet.
Einen Anhaltspunkt zur Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten bildet die steuerliche Abgrenzungsrechnung im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (BgA; steuerbare Projekte sind i.d.R. umsatzsteuerpflichtig und damit im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit einzuordnen).

a) Beispiele für Projekte des wirtschaftlichen (trennungsrechtlichen) Bereichs

  • Auftragsforschung
    • Forschungstätigkeiten für Unternehmen (Unternehmen = Auftraggeber), bei dem:
      • der Auftraggeber die Konditionen der Dienstleistung festlegt
      • der Auftraggeber das Risiko des Scheiterns trägt
      • der Auftraggeber die Rechte an den Forschungsergebnissen erhält
      • die Hochschule kein uneingeschränktes Recht zur Publikation besitzt
  • Dienstleistungen/Anwendung gesicherter Erkenntnis für gewerbliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen
  • Konzeptentwicklung
  • Softwareentwicklung
  • Vermietung von Infrastruktur
  • Sponsoring
  • etc.

b) Beispiele für den nicht-wirtschaftlichen Bereich

  • Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen (Lehre)
  • Grundlagen- und Verbundforschung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses
  • Verbreitung der Forschungsergebnisse

3.Vorgehensweise

a) Wer prüft (und wann), ob die Trennungsrechnung angewandt werden muss?

Sie wenden sich wie gewohnt an die Stabsstelle Forschung und Technologietransfer und legen vor Angebotsabgabe bzw. vor Einstieg in die Vertragsverhandlungen Ihre Projektidee sowie alle notwendigen Projektunterlagen vor. Die Einschätzung zur Anwendung der Trennungsrechnung nach den Richtlinien des EU-Beihilferahmens obliegt der Stabsstelle Forschung und Technologietransfer.

b) Wie gehe ich bei trennungsrechtlichen Projekten vor?

Für alle Aufträge im wirtschaftlichen Bereich ist eine Vorkalkulation, die sogenannte Trennungsrechnung, erforderlich.
Sofern nachgewiesen werden kann, dass die wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Marktpreis erbracht wird, der sowohl sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthält, so gilt die Forschungseinrichtung nicht als Empfänger einer Beihilfe!
Dies ist auch für wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Marktpreis zu beachten.

Um den Anforderungen des EU-Beihilferahmens gerecht zu werden, wurde von der JGU Mainz ein Kalkulationsschema zur Ermittlung der Vollkosten mit anteiligen Personalkosten, Raum- und Sachkosten, Abschreibungen sowie einem angemessenen Gewinnzuschlag entwickelt und von der Hochschulleitung beschlossen. Dieses Schema finden Sie auf der Homepage der Stabsstelle FT (Downloadcenter), sofern Sie über einen Mail-Account der JGU verfügen.

Zuständig für die Ermittlung der Overhead-Sätze für die einzelnen Fachbereiche ist die Stabsstelle Planung und Controlling

Für Fragen zur Vollkostenkalkulation stehen Ihnen die Stabstelle Forschung und Technologietransfer beratend zur Seite.

Einen Vertragsentwurf, den Sie von Ihrem Partner erhalten, lassen Sie bitte der Stabsstelle RECHT, Vertragsmanagement, zur Prüfung zukommen. Ohne deren Zustimmung ist eine Unterzeichnung grundsätzlich nicht möglich. Verträge unterzeichnet grundsätzlich der Präsident der JGU.

Nähere Informationen finden Sie unter:

www.uni-mainz.de/forschung/516_DEU_HTML.php

und unter Downloads: EU-Trennungsrechnung