1. Beantragung/ Projektstart
Drittmittel sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden!
Bewilligung Dritter (auf Antrag) für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Projekte), Grundlagenforschung, gemeinnützige Forschung
Förderungen durch Geldgeber wie z.B.: DFG, BMBF, EU, öffentliche/private Stiftungen
Projekte mit wirtschaftlicher Tätigkeit:
a) Auftragsforschung
→ i.d.R. vertragliche Vereinbarungen auf zielgerichtete Forschung (i.d.R. nach Angebot)
b) Anwendung gesicherter Erkenntnisse
→ Entgeltliche Durchführung von Arbeiten, die nicht Forschung sind z.B. Messungen oder sonstige Dienstleistungen jeglicher Art
c) Spenden:
(Geld- oder Sach-) Zuwendungen, die von einer Person oder einem Unternehmen freiwillig und unentgeltlich zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke an der Universität Mainz geleistet werden.
→ nähere Informationen unter: Spenden und Sponsoring
d) Sponsoring:
Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen von Unternehmen zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke an der Universität Mainz mit der/denen regelmäßig auch eigene, unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
→ nähere Informationen unter: Spenden und Sponsoring
Öffentliche Drittmittel:
Gelder von öffentlicher Hand bspw. durch die EU, den Staat oder das Bundesland. Folgende größere Geldgeber sind z.B. die DFG, das BMBF, die EU, öffentliche Stiftungen, Körperschaften des Bundes oder sonst. Körperschaften.
Öffentliche Drittmittel unterliegen stets der Abrechnungs- und Nachweispflicht.
Nichtöffentliche Drittmittel:
Dazu gehören Förderungen von/durch Industrieunternehmen, private Stiftungen, Spenden von privaten Personen, Vereinen, Verbänden, Sponsoring
und Auftragsforschungen/Anwendungen gesicherter Erkenntnisse.
Nichtöffentliche Drittmittel unterliegen zum Teil der Abrechnungspflicht, insbesondere die Mittel privater Stiftungen.
die selbstständige Forschung oder wissenschaftliche Dienstleistungen in der Forschung
gehören, berechtigt im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden.
Die Einrichtung, das Führen eines Drittmittelkontos, sowie die Unterschriftsbefugnis zur Anweisung von Rechnungen setzt dabei ausweislich des Wortlautes der Vorschrift die Mitgliedschaft in der JGU voraus.
Die Mitglieder der JGU normiert § 36 Abs.1 HochSchG abschließend.
Das Drittmittelkonto (auch Abrechnungsobjekt oder Objektkonto genannt) wird, sofern bei der Prüfung Ihrer Drittmittelanzeige keine Bedenken aufgetreten sind, durch das Drittmittelreferat der JGU (FIN5) eingerichtet.
Dazu muss der Projektleiter/ die Projektleiterin einen Antrag zur Einrichtung eines Drittmittelkontos stellen. Diesen Antrag finden Sie im Reiter „Drittmittel“ → „Service“ → „JGU Antrag zur Einrichtung eines Drittmittelkontos“.
Sobald das Konto im Buchungssystem der JGU (MACH) eingerichtet wurde, erhalten Sie auf dem Hauspostweg das offizielle Schreiben über die Konteneinrichtung. Dieses Schreiben schließt die erforderliche Annahmeerklärung des Präsidenten der JGU (§ 14 Absatz 3 Satz 2 HochSchG) ein.
2. Projektdurchführung
Dies bedeutet, dass der Bewilligungsbescheid ausschlaggebend dafür ist, ob Sie aus den Zuwendungen Personal, Reisekosten, Stipendien, Gastwissenschaftler, Verbrauchsmaterialien oder andere Sachmittel finanzieren können.
können Ausgaben getätigt werden.
Selbstverständlich steht ihr/e Ansprechpartner/in Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.
3. Personal
Die genauen Kriterien für die Beschäftigung von Personal wird im Bewilligungsbescheid des Mittelgebers festgelegt.
In der Regel erfolgt die Personalplanung bereits bei der Projektbeantragung.
4. Projektende