FAQ – häufig gestellte Fragen

1. Beantragung/ Projektstart

Drittmittel im Sinne des Hochschulgesetzes, des Verwaltungshochschulgesetzes und der Verwaltungsvorschrift sind Geld- oder Sachleistungen, welche den Hochschulen oder ihren Mitgliedern für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Lehre von dritter (öffentlicher oder privater) Seite über die nach § 103 HochSchG oder § 72 DHVG bereitgestellten Haushaltsmittel hinaus zur Verfügung gestellt werden.

Drittmittel sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden!

Gemeinnützige Förderungen:
Bewilligung Dritter (auf Antrag) für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Projekte), Grundlagenforschung, gemeinnützige Forschung
Förderungen durch Geldgeber wie z.B.: DFG, BMBF, EU, öffentliche/private Stiftungen

Projekte mit wirtschaftlicher Tätigkeit:
a) Auftragsforschung
→ i.d.R. vertragliche Vereinbarungen auf zielgerichtete Forschung (i.d.R. nach Angebot)

b) Anwendung gesicherter Erkenntnisse
→ Entgeltliche Durchführung von Arbeiten, die nicht Forschung sind z.B. Messungen oder sonstige Dienstleistungen jeglicher Art

c) Spenden:
(Geld- oder Sach-) Zuwendungen, die von einer Person oder einem Unternehmen freiwillig und unentgeltlich zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke an der Universität Mainz geleistet werden.
→ nähere Informationen unter: Spenden und Sponsoring

d) Sponsoring:
Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen von Unternehmen zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke an der Universität Mainz mit der/denen regelmäßig auch eigene, unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
→ nähere Informationen unter: Spenden und Sponsoring

Öffentliche Drittmittel:
Gelder von öffentlicher Hand bspw. durch die EU, den Staat oder das Bundesland. Folgende größere Geldgeber sind z.B. die DFG, das BMBF, die EU, öffentliche Stiftungen, Körperschaften des Bundes oder sonst. Körperschaften.
Öffentliche Drittmittel unterliegen stets der Abrechnungs- und Nachweispflicht.

Nichtöffentliche Drittmittel:
Dazu gehören Förderungen von/durch Industrieunternehmen, private Stiftungen, Spenden von privaten Personen, Vereinen, Verbänden, Sponsoring
und Auftragsforschungen/Anwendungen gesicherter Erkenntnisse.
Nichtöffentliche Drittmittel unterliegen zum Teil der Abrechnungspflicht, insbesondere die Mittel privater Stiftungen.

Gemäß §14 Abs 1. HochSchG, sind Hochschulmitglieder, zu deren Dienstaufgaben
die selbstständige Forschung oder wissenschaftliche Dienstleistungen in der Forschung
gehören, berechtigt im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden.

Die Einrichtung, das Führen eines Drittmittelkontos, sowie die Unterschriftsbefugnis zur Anweisung von Rechnungen setzt dabei ausweislich des Wortlautes der Vorschrift die Mitgliedschaft in der JGU voraus.
Die Mitglieder der JGU normiert § 36 Abs.1 HochSchG abschließend.

Das Drittmittelkonto (auch Abrechnungsobjekt oder Objektkonto genannt) wird, sofern bei der Prüfung Ihrer Drittmittelanzeige keine Bedenken aufgetreten sind, durch das Drittmittelreferat der JGU (FIN5) eingerichtet.

Dazu muss der Projektleiter/ die Projektleiterin einen Antrag zur Einrichtung eines Drittmittelkontos stellen. Diesen Antrag finden Sie im Reiter „Drittmittel“ → „Service“ → „JGU Antrag zur Einrichtung eines Drittmittelkontos“.

Sobald das Konto im Buchungssystem der JGU (MACH) eingerichtet wurde, erhalten Sie auf dem Hauspostweg das offizielle Schreiben über die Konteneinrichtung. Dieses Schreiben schließt die erforderliche Annahmeerklärung des Präsidenten der JGU (§ 14 Absatz 3 Satz 2 HochSchG) ein.

2. Projektdurchführung

Bei den meisten Förderungseinrichtungen muss das bewilligte Geld per Mittelabruf (bzw. Zahlungsanforderung) von der Projektleitung oder einer/einem dazu beauftragten Mitarbeiter/in angefordert werden. Die betreffenden Formulare können Sie bei uns anfordern oder zum Teil auch im Reiter „Service“ herunterladen.
Drittmittel sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden.
Dies bedeutet, dass der Bewilligungsbescheid ausschlaggebend dafür ist, ob Sie aus den Zuwendungen Personal, Reisekosten, Stipendien, Gastwissenschaftler, Verbrauchsmaterialien oder andere Sachmittel finanzieren können.
Sobald die verbindliche Mittelzusage vorliegt und ein Drittmittelkonto eingerichtet wurde,
können Ausgaben getätigt werden.
Auszahlungen erfolgen durch eine Auszahlungsanordnung in Verbindung mit einem Verwendungszweck, einer vollständigen Kontierung, sowie einer sachlich- und rechnerisch richtigen Unterschrift. Bei Rechnungszahlungen muss die kontierte Originalrechnung mit einer sachlich- und rechnerischen Unterschrift eingereicht werden. Auszahlungen werden von der Finanzbuchhaltung (FIN 4) ausgeführt.
Eine nötige Verlängerung der Projektlaufzeit ist frühzeitig beim Mittelgeber zu beantragen. Die entsprechenden Anträge werden von dem Mittelgebern zur Verfügung gestellt.
Die Projektleitung hat die Pflicht, alle projektrelevanten Vorgänge zu dokumentieren. Originaldokumente sind für 10 Jahre bzw. bei EU-Projekten für 25 Jahre aufzubewahren, dazu gehören auch Originaldokumente von eingeholten Vergleichsangeboten und den daraus resultierende Vergabevermerken, Schriftverkehr mit dem Mittelgeber und der Originalvertrag.
In der Regel wird im Bewilligungsbescheid in den Verwendungsrichtlinien festgelegt wie eine Mittelanforderung erfolgen muss.
Selbstverständlich steht ihr/e Ansprechpartner/in Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.
Gerne können Sie sich jederzeit an die Mitarbeiter/innen des Drittmittelreferates wenden. Unter dem Reiter „Drittmittel“ finden Sie alle Mitarbeiter/innen mit deren Zuständigkeitsbereich. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der Projektleitung.

3. Personal

Personal finanziert aus Drittmitteln kann nur befristet eingestellt werden, d.h. nur im Rahmen der bewilligten Projektlaufzeit. Bei einer Verlängerung der Projektlaufzeit ist gegebenenfalls eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses möglich.
Die genauen Kriterien für die Beschäftigung von Personal wird im Bewilligungsbescheid des Mittelgebers festgelegt.
In der Regel erfolgt die Personalplanung bereits bei der Projektbeantragung.

4. Projektende