Rechtliche Vorschriften

Drittmittelvorschrift

221 1 Forschung mit Mitteln Dritter

(Drittmittelvorschrift)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur und der Staatskanzlei vom 24. Juli 2005 (15225 Tgb.Nr. 226/03)

Aufgrund des § 14 Abs. 8 und des § 132 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167, BS 223-41) sowie des § 14 Abs. 3 Satz 7 und des § 83 Abs. 1 des Verwaltungshochschulgesetzes (DHVG) vom 2. März 2004 (GVBl. S. 171, BS 223-20) in ihrer jeweils geltenden Fassung, wird im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1 Drittmittelbegriff

Drittmittel im Sinne des Hochschulgesetzes, des Verwaltungshochschulgesetzes und dieser Verwaltungsvorschrift sind Geld- oder Sachleistungen, welche den Hochschulen oder ihren Mitgliedern für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Lehre von dritter (öffentlicher oder privater) Seite über die nach § 103 HochSchG oder § 72 DHVG bereitgestellten Haushaltsmittel hinaus zur Verfügung gestellt werden.

2 Forschung mit Drittmitteln

Forschung mit Mitteln Dritter liegt vor, wenn Mitglieder der Hochschule im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unter Verwendung von Drittmitteln durchführen. Soweit die Hochschulmitglieder ihr Recht zur Drittmittelforschung wahrnehmen, gehören auch die Einwerbung, die ordnungsgemäße Verwendung und - falls auf Antrag von der Mittelverwaltung durch die Hochschule abgesehen wird (Nr. 4.7) - die Verwaltung der Drittmittel zu ihrem Hauptamt. Nebentätigkeiten sind keine Drittmittelforschung; Regelungen über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

3 Grundsätze

3.1 Die Einwerbung, Annahme, Verwaltung und Verwendung der Drittmittel ist aufgrund § 14 HochSchG, § 14 DHVG erlaubt und erwünscht, soweit sich Drittmittelgeber und Drittmittelempfänger im Rahmen der vom Gesetz verfolgten Zwecke halten, die Annahme von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule genehmigt wurde und keine sachfremde Kopplung mit Umsatzgeschäften zwischen Drittmittelgeber und Drittmittelempfänger erfolgt. Um letzteres auszuschließen, müssen das Trennungs-, das Transparenz - und das Dokumentationsprinzip eingehalten werden. Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung vom 7. November 2000 (MinBl. 2001 S. 86) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Auf die Grundsätze des § 21 LBesG und § 8 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich wird bezüglich der Forschungs- und Lehrzulagen hingewiesen.

3.2 Das Trennungsprinzip erfordert eine klare Trennung zwischen der Zuwendung und etwaigen Umsatzgeschäften. Zuwendungen dürfen insbesondere nicht gewährt werden, um Einfluss auf Beschaffungsentscheidungen zu nehmen.

3.3 Das Transparenzprinzip verlangt die Offenlegung der rechtlichen und der tatsächlichen Leistungsbeziehung zwischen Drittmittelgeber, Drittmittelempfänger und der Hochschule.

3.4 Das Dokumentationsprinzip erfordert, dass sämtliche Leistungen an die Hochschule oder das mit Drittmitteln forschende Mitglied und etwaige Gegenleistungen schriftlich fixiert werden. Die Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.

3.5 Leistungen des Drittmittelgebers und Gegenleistungen des Drittmittelempfängers sollen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Hochschule ist berechtigt, die Genehmigung der Drittmittelannahme von der Zahlung eines angemessenen Gemeinkostenanteils (Overhead) abhängig zu machen. Die Kosten einer Auftragsforschung sollen durch die Drittmittel gedeckt sein.

4 Einwerbung, Annahme und Verwaltung von Drittmitteln

4.1 Das mit den Drittmitteln forschende Hochschulmitglied hat ein Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben gemäß Nummer 2 der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen.

4.2 Die Annahme der Drittmittel bedarf - auch soweit die Verwaltung nicht durch die Hochschule erfolgt – der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule, bei der Universitätsmedizin Mainz auch der Genehmigung durch deren Vorstand.

4.3 Die Drittmittel sollen von der Hochschule verwaltet werden. Zinsen sind Erträge aus den Drittmitteleinnahmen und diesen zuzurechnen.

4.4 Das mit den Drittmitteln forschende Hochschulmitglied hat der zentralen Verwaltung der Hochschule unverzüglich alle ihm zugehenden Mitteilungen bezüglich der Zuwendung vorzulegen, soweit die Mitteilungen nicht unmittelbar vom Drittmittelgeber an die Hochschule gerichtet werden. Insbesondere ist der zentralen Hochschulverwaltung der förmliche Bewilligungsbescheid oder, soweit ein solcher nicht ausgestellt wird, eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, aus der Name und Anschrift des Drittmittelgebers sowie Höhe, Dauer und Zweck der Zuwendung ersichtlich sind.

4.5 Die Kassenanordnungen für Drittmittel sind von der zentralen Hochschulverwaltung zu erteilen.

4.6 Verwendungsnachweise auf Verlangen des Drittmittelgebers werden von der zentralen Hochschulverwaltung erteilt. Das mit den Drittmitteln forschende Hochschulmitglied ist verpflichtet, die dafür benötigten Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben.

4.7 Auf Antrag des mit den Drittmitteln forschenden Hochschulmitglieds soll von der Drittmittelverwaltung durch die Hochschule abgesehen werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn er mit den Zuwendungsbedingungen nicht vereinbar ist. Wird dem Antrag stattgegeben, ist das Hochschulmitglied für die Verwaltung der Drittmittel selbst verantwortlich. Für die Abwicklung der Zahlungen soll ein auf seinen Namen lautendes Sonderkonto eingerichtet werden. Eine Teilung der Drittmittelverwaltung (Verwaltung teils durch die Hochschule, teils durch das Hochschulmitglied) für dasselbe Vorhaben ist nicht zulässig. Die im Zusammenhang mit der Abwicklung stehenden Unterlagen sind gemäß Nummer 3.4 aufzubewahren und für Zwecke der Prüfung bereitzuhalten, notwendige Auskünfte sind zu erteilen. Erträge aus Drittmittelvorhaben stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

5 Kassenmäßige Verwaltung:

5.1 Die Kassenaufgaben für die von der Hochschule verwalteten Drittmittel werden durch die zuständige Kasse nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) ausgeführt.

5.2 Sofern in Fällen, die das mit den Drittmitteln forschende Hochschulmitglied nicht zu vertreten hat, die Drittmittel kassenmäßig noch nicht zur Verfügung stehen, können fällige Ausgaben insoweit geleistet werden, als die kassenmäßige Gesamtdeckung innerhalb der Titelgruppe 86 des betreffenden Kapitels des Landeshaushalts gewährleistet ist und betragsmäßig im Rahmen der schriftlichen Zusage des Drittmittelgebers verfügt wird.

6 Verwendung

6.1 Drittmittel sind gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 HochSchG für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach den Zuwendungsbedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

6.2 Zulässiger Verwendungszweck im Sinne der Nummer 6.1 kann eine Übernahme der mit der projektbezogenen Teilnahme von Hochschulmitgliedern an wissenschaftlichen Tagungen, Weiterbildungs-,Instruktions- und Informationsveranstaltungen verbundenen Kosten sein. Die Vermittlung und die Verbreitung von damit verbundenem Wissen und praktischen Erfahrungen ist Dienstaufgabe. Bei einer aktiven Teilnahme von Hochschulmitgliedern an wissenschaftlichen Veranstaltungen (Referate, Moderationen, Präsentationen etc.) kommt die Übernahme angemessener Reisekosten, von Tagegeldern, Übernachtungskosten, Kongressgebühren sowie Bewirtung in angemessenem Rahmen durch den Dritten als zulässiger Verwendungszweck in Betracht.

6.3 Bei einer sonstigen Teilnahme ist eine angemessene Kostenübernahme oder die Gewährung von Sachmitteln durch den Dritten zulässig, wenn die Teilnahme den Zweck verfolgt, Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln oder zu erwerben, die im Interesse der jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung liegen. Die gleichen Grundsätze gelten für wissenschaftliche Tagungen, Weiterbildungs-, Informations- und Instruktionsveranstaltungen, die vom Drittmittelgeber selbst oder einer von ihm beauftragten Stelle aus gerichtet werden.

6.4 In den Absprachen über die Drittmittelgewährung ist eine Regelung darüber zu treffen, ob Sachzuwendungen Dritter und mit Drittmitteln beschaffte Gegenstände Eigentum des Drittmittelgebers, des Landes oder der Hochschule werden sollen. Darüber hinaus soll die Vereinbarung eine Aussage zur Verwertung und Vergütung einer Erfindung nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen enthalten.

7 Beschäftigung zusätzlichen Personals

7.1 Die Einstellung von Personal als Hochschulbedienstete (§ 43 Abs. 1 HochSchG, § 34 Abs. 1 DHVG) setzt die Verwaltung der Drittmittel durch die Hochschule voraus. Bei der Einstellung der Drittmittelbediensteten steht dem mit den Drittmitteln forschenden Hochschulmitglied das Vorschlagsrecht zu. Gegenüber seinem Vorschlag dürfen nur dienstrechtliche, keine fachlichen Einwände erhoben werden.

7.2 Drittmittelbedienstete, die im Rahmen des Forschungsvorhabens hauptberuflich tätig sind, sind als Personal der Hochschule, d. h. als Hochschulbedienstete, in den unmittelbaren Landesdienst einzustellen. Bedienstete sind hauptberuflich tätig, wenn ihre Dienstzeit mindestens die Hälfte der für den öffentlichen Dienst festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit erreicht. Hauptberufliche Drittmittelbedienstete, die als Hochschulbedienstete eingestellt werden und nicht nur vorübergehend an der Hochschule tätig sind (§ 36 Abs. 3 Nr. 2 HochSchG, § 27 Abs. 3 Nr. 2 DHVG), haben kraft ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst den vollen mitgliedschaftsrechtlichen Status (§ 36 Abs. 1 Satz 1 HochSchG, § 27 Abs. 1 Satz 1, DHVG). Die Zuordnung innerhalb der Hochschule (§ 43 Abs. 2, § 39 Abs. 4 HochSchG) entspricht der Zuordnung des mit den Drittmitteln forschenden Hochschulmitglieds (Sprecher, Projektleiter) oder der fachlichen Zuordnung zu einem Fachbereich.

7.3 Auf Antrag des mit den Drittmitteln forschenden Hochschulmitglieds kann in begründeten Fällen davon abgesehen werden, aus Drittmitteln vergütetes Personal als Hochschulbedienstete einzustellen, wenn dies mit den Bedingungen des Zuwendungsgebers vereinbar ist (§ 14 Abs. 5 Satz 3 HochSchG, § 14 Abs. 5 Satz 3 DHVG); das Hochschulmitglied ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es durch den Abschluss eines Privatdienstvertrags (§ 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes - WissZeitVG -) sämtliche Pflichten einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers übernimmt und dass im Arbeitsvertrag mindestens die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen vereinbart werden sollen (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 HochSchG, § 14 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 DHVG). Die Feststellung, dass eine privatdienstvertragliche Beschäftigung mit den Zuwendungsbedingungen vereinbar ist, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Auftrag des Landes. Lehnt die Präsidentin oder der Präsident die Feststellung ab, so darf sie oder er die Zustimmung zur Tätigkeit der vorgesehenen Person in der Hochschule nur geben, wenn diese als Hochschulbedienstete eingestellt wird. Trifft die Präsidentin oder der Präsident die Feststellung, so hat sie oder er damit die Entscheidung über die Zustimmung zur Tätigkeit der vorgesehenen Person in der Hochschule zu verbinden; die Zustimmung bedeutet, dass die Person mitgliedschaftsrechtlich den Mitgliedern der Hochschule gleichgestellt ist (S 36 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, § 27 Abs. 1 Satz 2 DHVG), sofern sie nicht nur vorübergehend an der Hochschule tätig ist (§ 36 Abs. 3 Nr. 2 HochSchG, § 27 Abs. 3 Nr. 2 DHVG).

7.4 Bei der Beschäftigung nebenberuflichen Personals (z. B. wissenschaftliche Hilfskräfte) kann im Einzelfall im Rahmen der Zuwendungsbestimmungen nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entschieden werden, ob ein Beschäftigungsverhältnis zum Land begründet wird oder nicht.

7.5 Bei Auftragsforschung müssen die Drittmittel sämtliche Personalkosten einschließlich der Sonderzahlungen und gegebenenfalls der vermögenswirksamen Leistungen decken. Sie sollen ferner alle Personalnebenkosten (z. B. ggf. zu gewährende Beihilfen, Trennungsgeld, Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Umlagen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Kosten für Einstellungs- und Strahlenschutzuntersuchungen usw.) umfassen. Bei der Annahme von Drittmitteln können vom Ministerium der Finanzen festgelegte Pauschsätze für Personal- und Personalnebenkosten als eine Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

8 Arbeitsverträge mit hauptberuflichen Drittmittelbediensteten

8.1 Befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind gemäß dem WissZeitVG abzuschließen. Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, dass die Befristung auf die Vorschriften des WissZeitVG gestützt wird. Ein Dienstverhältnis darf nur begründet werden, wenn der Drittmittelgeber der für dieses Dienstverhältnis typischen Freistellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für die eigene wissenschaftliche Qualifikation ausdrücklich zustimmt.

8.2 Befristete Arbeitsverträge mit anderen hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Verbinung mit dem WissZeitCG abgeschlossen werden, wenn bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses feststeht, dass  a) entweder das Forschungsvorhaben innerhalb eines Zeitraumes von längstens fünf Jahren oder b) jedenfalls die übertragene Aufgabe innerhalb eines an sich längerfristigen Forschungsvorhabens nach längstens fünf Jahren beendet sein wird. Befristete Arbeitsverträge mit anderen hauptberuflichen Mitarbeitern können, auch ohne dass sachliche oder in der Person liegende Gründe vorliegen, nach § 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 oder nach § 14 Abs. 3 TzBfG erfolgt. Auf die Vertragsmuster für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Angestellten oder Arbeiterinnen und Arbeiter wird hingewiesen (Anlage 2 und Anlage 14 zum Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 24. März 2003, MinBl. S. 281).

8.3 In unbefristete Arbeitsverträge ist die folgende Nebenabrede aufzunehmen: „Die Vergütung erfolgt aus den von ... (Drittmittelgeber, z. B. Deutsche Forschungsgemeinschaft) bereitgestellten Mitteln zur Förderung des ... (z.B. Sonderforschungsbereichs, Forschungsprojekts). Im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn die Aufgabe oder die Finanzierung durch Drittmittel endet. Die Zulässigkeit einer Kündigung aus einem anderen anerkannten Grund bleibt unberührt." Durch diese Nebenabrede soll der oder die Bedienstete bei der Einstellung - im Hinblick auf eine erforderlich werdende Kündigung aus betriebsbedingten Gründen - ausdrücklich auf die Abhängigkeit des Beschäftigungsverhältnisses von der Drittmittelfinanzierung hingewiesen werden.

In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2005 in Kraft.